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    Was kostet ein Arbeiter in Spanien?
    Kosten die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in Spanien verursacht

    Was kostet ein Angestellter?

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    By Abogado & RA Ingmar Hessler on 25. November 2016 Allgemein, Firmengründung in Spanien

    Was kostet in Spanien ein Angestellter?

    Bei der Berechnung der durch die Anstellung eines Arbeitnehmers anfallenden Kosten, sind hauptsächlich zwei Faktoren zu berücksichtigen: Gehalt und Sozialabgaben.

    I. Das Gehalt

    Das Gehalt variiert selbstverständlich in Abhängigkeit der beruflichen und persönlichen Qualifikationen des Arbeitnehmers.

    Allerdings ist als untere Grenze das in Spanien geltende Mindestgehalt zu berücksichtigen.

    Für das Jahr 2016 beläuft sich das Mindestgehalt auf 21,84 Euro am Tag, bzw. auf 655,20 Euro im Monat (im Jahre 2015 waren es noch 648,60 Euro / Monat – es hat also eine Erhöhung von 1 % gegeben). Dieses Mindestgehalt stellt dennoch nur einen allgemeinen Ausgangspunkt dar, denn einschlägig ist in erster Linie der anzuwendende Tarifvertrag. Lediglich in Ermangelung eines solchen, ist das allgemeine Mindestgehalt heranzuziehen.

    Die Tarifverträge werden hierbei getrennt nach Industrie- oder Geschäftszweigen geschlossen. Da es innerhalb eines Wirtschaftszweigs unterschiedliche Beschäftigungen, Berufe und Qualifikationen gibt, wird weiter nach Ausbildung bzw. Beruf unterschieden. Weiterhin können einzelne Tarifverträge innerhalb des gesamten spanischen Königreichs Geltung haben, oder sich alleine auf einzelne Comunidades Autónomas, also die Autonomen Gemeinschaften Spaniens erstrecken.

    Nimmt man beispielsweise die spanische Schuhindustrie, so verfügt diese über einen staatlichen Tarifvertrag, welcher für das Jahr 2016 bei Akademikern ein Jahresmindestgehalt in Höhe von 26.217,46 Euro vorsieht. Bei einem Lehrling im ersten Lehrjahr beschränkt sich das Jahresmindestgehalt hingegen auf 10.315,69 Euro.

    Im Vergleich hierzu verfügen die Balearen über einen eigenen Tarifvertrag für das Gaststättengewerbe. Dieser unterscheidet die verschiedenen Gastronomiebetriebe nach Arten, differenziert gleichfalls nach Tätigkeiten und Alter der Arbeitnehmer und liefert auf diese Weise, mit Geltung für die Zeitspanne vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017, Monatsmindestgehälter, welche gestaffelt zwischen 1.127,96 und 1.614,59 Euro liegen.

    Es gilt allerdings zu beachten, dass das Arbeiterstatut (Estatuto del Trabajador), wie auch die Mehrzahl der Tarifverträge auf das Jahr bezogen, neben den ordentlichen zwólf Monatsgehältern auch noch zwei Sonderzahlungen in jeweiliger Höhe eines Monatsgehalts vorsieht. Sollten also insgesamt keine 14 Monatsgehälter im Jahr ausgezahlt werden, sind die zwei Sonderzahlungen auf die zwölf regulären Monatsgehälter verteilt, auszuzahlen.

    Am Rande sei als zusätzliches Beispiel mit Unterhaltungscharakter, noch der staatliche Tarifvertrag für Profi-Fußballspieler vom 9. Oktober 2014 erwähnt. Hiernach beläuft sich das jährliche Mindesteinkommen für Fußballer deren Vereine in der ersten Liga spielen, auf 129.000 Euro plus Inflationsausgleich. In der zweiten Liga beträgt das Mindesteinkommen genau die Hälfte, also 64.500 Euro zuzüglich Inflationsausgleich.

    Um die durch die Anstellung eines Arbeitnehmers entstehenden Kosten zu errechnen, gilt es also zunächst zu prüfen, ob ein Tarifvertrag einschlägig ist, um zumindest die untere Gehaltsgrenze zu kennen, und nicht zu unterschreiten. Natürlich gilt auch hier das Prinzip von Angebot und Nachfrage, weshalb in Abhängigkeit der erforderlichen Qualifikation des Arbeitnehmers, mit steigenden Anforderungen, die hier beschriebenen Mindestgehälter eine immer untergeordnetere Rolle spielen. In Ermangelung eines Tarifvertrags, ist das sogenannte Arbeiterstatut heranzuziehen (Estatuto del Trabajador).

    Ist das Gehalt ermittelt bzw. ausgehandelt, gilt es in einem zweiten Schritt die mit der Beschäftigung anfallenden Sozialabgaben zu errechnen.

    II. Die Sozialabgaben

    Zur Berechnung der Sozialabgaben, muss auf die a.) allgmeine Beitragsbemessungsgrundlage (auf Spanisch “base de cotización por contingencias comunes”) der b.) Beitragssatz (auf Spanisch: “tipo de cotización”) angewendet werden.

    Bei Angestellten stimmt die allgemeine Beitragsbemessungsgrundlage mit dem Monatsgehalt überein. Der allgemeine Beitragssatz für den Arbeitgeber belief sich im Jahre 2016 auf 23,60 %. Der Arbeitnehmer hat zusätzliche 4,70 % beizusteuern.

    ABER: Sowohl nach oben, wie auch nach unten gibt es eine Beitragsgrenze. Der Beitrag ist bei Akademikern mindestens auf eine Beitragsbemessungsgrundlage von 1.067,40 Euro und höchstens auf eine solchen in Höhe von 3.642,00 Euro zu berechnen. Die gleiche Höchstbeitragsbemessungsgrundlage gilt bei allen übrigen Arbeitnehmern. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beläuft sich hingegen bei den übrigen Arbeitnehmern auf 764,40 Euro.

    Zusätzlich ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Der Arbeitgeber hat hier im Allgemeinen 5,50 % auf das Monatsgehalt zu zahlen, der Arbeitnehmer 1,55 %. Insgesamt also 7,05 %.

    Ein weiterer Beitrag ist an den Lohngarantiefonds (FOGASA = Fondo de Garantía Salarial) zu leisten, welcher beispielsweise bei in Insolvenz geratenen und später abgewickelten Unternehmen die ausstehenden Löhne der Arbeitnehmer teilweise übernimmt. Dieser Beitrag ist lediglich vom Arbeitgeber zu zahlen, und beläuft sich auf 0,20 % des Monatsgehalts.

    Die spanische Sozialversicherung fordert außerdem einen Beitrag in Höhe von 0,70 % des Monatsgehalts, als Fortbildungsbeitrag. Diese 0,70 % werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart verteilt, dass der Arbeitnehmer 0,10 % und der Arbeitgeber 0,60 % zahlt.

    Zusätzlich ist auch noch ein Beitrag zum Zwecke der allgemeinen Absicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal) sowie wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Tod und zur Hilfe der Überlebenden (incapacidad, muerte y superviviencia) [also im Falle des Todes und zur Hilfe der Überlebenden, Unterstützungen zugunsten Dritter] zu entrichten. Der vollständige Beitrag setzt sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Einerseits der Beitrag zur Absicherung gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, andererseits der Beitrag zur Deckung der Gefahren dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, des Todes und zur Unterstützung der Überlebenden.

    Die Höhe dieser beiden Beiträge und damit der Gesamtbetrag, bestimmen sich nach dem Gefahrenpotential der jeweiligen Tätigkeit.

    Bei Angestellten in Call-Centern ist zum Schutze vor vorübergehender Arbeitsunfahigkeit ein Beitrag in Höhe von 0,70 % des Monatsgehalts zu entrichten. Hinzu kommen weitere 0,70 % zur Versicherung des Risikos wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Tod und zur Hilfe der Überlebenden. Insgesamt also ein Betrag in Höhe von 1,40 % des Monatsgehalts. Bei Fernfahrern wären dies hingegen jeweils 2,00 % und 1,70 %, insgesamt also 3,70 %.

    Da die Angestellten auch in arbeitsschutzrechtlichen Belangen geschult und informiert werden müssen, bedarf es eines entsprechenden Dienstleisters, der solcherlei Aufgaben übernimmt. Die am Mark üblichen Angebote lassen sich auf ca. 250 bis 350 Euro beziffern, und schliessen regelmässig zwei Arbeitnehmer ein.

    Zu guter Letzt muss in Abhängigkeit des Tarifvertrags auch noch eine Versicherung abgeschlossen werden, welche Arbeitsunfälle abdeckt. Die Kosten dieser Versicherung schlagen mit rund 100 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer zu Buche.

    Hierzu ein Beispiel:

    Der Inhaber eines Speditionsunternehmens müsste also, wenn er einen Fahrer einstellt und diesem einen Monatslohn in Höhe von 1.400 Euro zahlt, folgende Kosten stemmen:

    Kostenfaktor Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmer zahlt
    Gehalt 1.400,00 Euro –
    Sozialversicherung 23,60 % auf 1.400,00 Euro =

    330,40 Euro

    4,70 % auf 1.400,00 Euro =

    65,80 Euro

    Arbeitslosenversicherung 5,50 % auf 1.400,00 Euro =

    77,00 Euro

    1,55 % auf 1.400,00 Euro =

    21,70 Euro

    Lohngarantiefonds (FOGASA) 0,60 % auf 1.400,00 Euro =

    8,40 Euro

    0,10 % auf 1.400,00 Euro =

    1,40 Euro

    Arbeitsunfähigkeit (vorübergehende) 2,00 % auf 1.400,00 Euro =

    28,00 Euro

    –
    Arbeitsunfähigkeit (Tod, Hilde zugunsten der Überlebenden) 1,70 % auf 1.400,00 Euro =

    23,80 Euro

    –
    Arbeitsschutz ca. 300 Euro im Jahr, also 25 Euro im Monat (für bis zu zwei Arbeitnehmer, bei zwei Arbeitnehmern also jeweils ca. 12,50 Euro / Monat, bei höherer Beschäftigtenzahl sind Staffelungen üblich) –
    Versicherung gegen Arbeitsunfälle ca. 100,00 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer, also 8,33 Euro / Monat –
    GESAMT: 1.900,93 Euro / Monat 88,90 Euro / Monat

     

     

     

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    Abogado & RA Ingmar Hessler
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    1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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