Nicht zu verwechseln mit der Nichtigkeit einer Kündigung ist die unzulässige Kündigung.
Während der Arbeitgeber bei einer unzulässigen Kündigung die Wahl hat, ob er nach einer erfolgreichen Klage des Arbeitnehmers diesen wieder an seinem Arbeitsplatz aufnimmt, oder eine Entschädigung zahlt, muss der Arbeitgeber bei einer nichtigen Kündigung den Arbeitnehmer erneut aufnehmen. Dieser kann gegebenenfalls neben der Wiederaufnahme auch noch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Wann also ist eine Kündigung nichtig?
Aus dem Estatuto de los Trabajadores (dem Arbeitnehmerstatut) ergibt sich, dass eine Kündigung dann nichtig ist, wenn sie auf eine durch die spanische Verfassung oder Gesetze verbotenen Diskriminierung zurückgeht, oder gegen die verfassungsmässigen Rechte und Freiheiten des Arbeitnehmers verstösst.
Die Rechtsprechung hat hiervon ausgehend eine weit verzweigte Kasuistik entwickelt, und zahreiche Fallkonstellationen herausgearbeitet in denen ausgehend vom Vorbezeichneten, Kündigungen als nichtig einzuordnen sind.
Dies wären beispielsweise Kündigungen, welche als Antwort auf die Bemühungen der Arbeitnehmer zurückgehen, ihre Rechte zu schützen. Ebenso sind Kündigungen nichtig die deshalb ergehen, weil der Arbeitnehmer in einem Prozess gegen den Arbeitgeber als Zeugen ausgesagt hat, oder weil er eine jedenfalls nicht völlig unberechtigte Anzeige gegen den Arbeitgeber erstattet hat.
Aus dem Gesetz ergeben sich unmittelbar weiterhin folgende Nichtigkeitsgründe:
- Kündigung gegenüber Arbeitnehmern deren Vertrag, wegen Elternzeit, einer Risikoschwangerschaft, aufgrund von Risiken während der Stillzeit, einer Krankheit welche durch die Schwangerschaft, die Geburt oder das Stillen hervorgerufen wurde, oder z.B. einer Adoption, ausgesetzt wurde.
- Kündigung während der Schwangerschaft, d.h. seit ihrem Beginn, bis zur Aussetzung des Vertrages aus den oben besagten Gründen.
- Kündigung gegenüber Arbeitnehmern, welche Stillpausen (für Kinder unter neun Monaten) in Anspruch nehmen, oder solche beantragt haben, oder eine Genehmigung erhalten oder bentragt haben, um sich um ihr zu früh geborenes, oder mit einer Erkrankung geborenes Kind zu kümmern, welches sich mi Krankenhaus aufhalten muss.
- Kündigung gegenüber Arbeitnehmern welche eine Genehmigung beantragt oder erhalten haben, um ihre Arbeitszeiten zu reduzieren, und sich auf diese Weise um ihr unter einer schweren Krankheit leidendes Kind zu betreuen.
- Kündigung gegenüber Arbeitnehmern welche eine Beurlaubung erhalten oder beantragt haben, um ihre Kinder oder Familienangehörigen pflegen zu können.
- Kündigungen gegenüber Opfern von häuslicher Gewalt, wegen der Ausübung ihres Rechts die Arbeitszeiten zu reduzieren, umzuverteilen, die Arbeitsstätte zu wechseln, oder die Ausübung ihrer Tätigkeit auszusetzen.
- Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, nachdem diese im Anschluss an die Aussetzung ihrer Tätigkeit, wegen Adoption, Geburt eines Kindes, etc. an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, vorausgesetzt seit der Geburt, Adoption, etc. sind nicht mehr als neun Monate vergangen.