Hessler & del Cuerpo · Ihre Anwälte in Spanien
    Facebook Twitter Instagram
    Trending
    • Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil II: Pflichten)
    • Die Beteiligungsquoten
    • Ley de Propiedad Horizontal – Gesetz über das horizontale Eigentum (Das spanische Wohnungseigentumsgesetz)
    • Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil I: Rechte)
    • Teilungserklärung, Satzung und Hausordnung
    • Scheidung
    • Steuerkalender für das Jahr 2017
    • Impressum
    Facebook Twitter Instagram Pinterest YouTube
    Hessler & del Cuerpo · Ihre Anwälte in Spanien
    • Anfang
    • Immobilienrecht
      • Kauf und Verkauf
      • Wohnungseigentumsrecht
      • Mietrecht
      • Baurecht
    • Erbrecht
      • Erbschaftsteuer
    • Familienrecht
      • Scheidung
      • Unterhalt
      • Sorgerecht
      • Vermögensauseinandersetzung
    • Steuerrecht
      • Nichtresidentensteuer
      • Erbschaftsteuer
      • Einkommensteuer
      • Unternehmensbesteuerung
      • Immobilien und Steuern
    • Weitere Rechtsgebiete
      • Verkehrsrecht und Unfälle
      • Arbeitsrecht
      • Firmengründung in Spanien
      • Gesellschaftsrecht
      • Insolvenzrecht · Forderungsbeitreibung · Mahnverfahren
      • Transportrecht
      • Wir in der Presse
      • Español
    Hessler & del Cuerpo · Ihre Anwälte in Spanien
    You are at:Home»Weitere Rechtsgebiete»Firmengründung in Spanien»Wann ist die Gründung einer S.L. günstiger als die Ausübung der Selbständigkeit als Einzelkaufmann?
    Die Ausübung der Tätigkeit als spanische GmbH bzw. Sociedad Limitada
    Ab einem gewissen Geschäftsvolumen empfiehlt sich die Gründung einer Sociedad Limitada

    Wann ist die Gründung einer S.L. günstiger als die Ausübung der Selbständigkeit als Einzelkaufmann?

    0
    By Abogado & RA Ingmar Hessler on 15. November 2016 Firmengründung in Spanien

    Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir auf mehreren Ebenen unterscheiden.

    Neben der unterschiedlich zu beurteilenden Besteuerung, die für viele der ausschlaggebende Aspekt ist, fällt auch der Verwaltungsaufwand verschieden aus, und während die Voraussetzungen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Einzelkaufmann leicht zu erfüllen sind, bedarf die Gründung einer Gesellschaft einer viel kostspieligeren und zeitintensiveren Investition. Gleiches gilt für die während der Ausübung der Tätigkeit anfallenden administrativen Anforderungen.

    Beginnen wir mit einem Blick auf die Sociedad Limitada, denn neben den allgemeinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten, hat die Tätigkeit als Einzelkaufmann in Spanien keine größeren Bürden.

    Sociedad Limitada

    Für die Errichtung einer spanischen GmbH muss die entsprechende Gesellschaft vor einem Notar gegründet und die geeignete Satzung geschaffen werden.

    In Abhängigkeit des Stammkapitals, der Verwendung standardisierter oder individueller Satzungen, der Anzahl an benötigen beglaubigten Abschriften, etc. variiert die zu entrichtende Gebühr. Im Durchschnitt ist hier aber mit ca. 300 Euro Kosten zu rechnen.

    Neben den Notarkosten fallen weitere Ausgaben für die Namensbescheinigung der zukünftigen Gesellschaft (das Zentrale Handelsregister muss bescheinigen, dass der für die Gesellschaft vorgesehene Name verwendet werden darf), und die Eintragung derselben beim Handelsregister an. Ebenso müssen die von der Gesellschaft zu führenden Bücher beglaubigt werden. Für diese Positionen muss durchschnittlich ein Betrag in Höhe von 250 Euro angesetzt werden.

    Es ist also mit Gründungskosten von rund 550 Euro zu rechnen.

    Neben den unumgänglichen Gründungskosten steht natürlich als wichtigster Posten auch noch das Stammkapital. Obwohl es die theoretische Möglichkeit einer sukzessiven Leistung des Stammkapitals gibt, wollen wir hier vom Normalfall ausgehen. Das Mindeststammkapital beläuft sich für eine S.L. auf 3.000 Euro.

    Früher war auch noch eine Steuer in Höhe von 1 % des Stammkapitals zu leisten (bei 3.000 Euro sind dies also 30 Euro). Zum jetzige Zeitpunkt besteht eine Befreiung (Artikel 88.I.B.18 Reglamento del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados), wenngleich die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung erforderlich ist, um eine Eintragung beim Handelsregister erreichen zu können (TSJ Madrid, Urteil vom 6. Juni 2012).

    Es muss mindestens einen Gesellschafter geben. Regelmäßig gibt es jedoch mehrere Gesellschafter, in diesem Standardfall gibt es keine Besonderheit zu beachten, die Gesellschaft trägt neben ihrem Namen lediglich die Bezeichnung der Gesellschaftsform, also XYZ Sociedad Limitada, oder abgekürzt XYZ S.L. Hat die Gesellschaft jedoch nur einen einzigen Gesellschafter muss sie außerdem die Bezeichnung “Unipersonal” tragen, also in unserem Beispiel XYZ Sociedad Limitada Unipersonal, oder eben XYZ S.L.U. Andernfalls haftet der Gesellschafter neben der S.L.

    Wer eine S.L. gründen möchte muss also, Gründungskosten und Stammkapital zusammengerechnet, mindestens über diese rund 3.600 Euro verfügen.

    Benötigt er den Rat von Dienstleistern oder möchte einzelne Aufgaben durch Dritte ausführen lassen, kommen deren Honorare hinzu, die aber als Gründungskosten regelmäßig absetzbar sind.

    Die Gesellschaft wird nach ihrer Gründung durch den Geschäftsführer vertreten. Eine Gesellschaft kann auch mehrere Geschäftsführer haben, die getrennt voneinander oder lediglich gemeinsam für das Unternehmen handeln dürfen.

    Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt in der Gesellschafterversammlung, welche mindestens einmal alle sechs Monate zusammentritt, und über Ernennungen, Abberufungen, Änderungen des Gesellschaftervertrages, Genehmigung der Jahresabschlüsse, etc. abstimmt.

    Die Vorteile der Sociedad Limitada gegenüber einem Einzelkaufmann sind insbesondere:

    – Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft
    – Professionelleres Erscheinen
    – grundsätzlich erleichterte Kreditvergabe bzw. Finanzierbarkeit
    – Möglichkeit mittels der Veräußerung bzw. Übertragung von Geschäftsanteilen schnell und einfach neue Gesellschafter aufzunehmen, was die Zusammenarbeit und das Wachstum begünstigt, da auch eine verbindliche und nachweisbare Aufteilung der jeweiligen Rechte und Pflichten erleichtert wird.
    – Bestehen umfangreicher gesetzlicher Regelungen, und Anpassbarkeit an die konkreten Bedürfnisse, was den Umgang der Gesellschafter miteinander in geordnetere Bahnen lenkt, und damit Rechtssicherheit schafft.
    – gegebenenfalls günstigere Besteuerung

    Als Nachteil müssen folgende Aspekte angesehen werden:

    – absolute Transparenz gegenüber Dritten (durch die Pflicht die Jahresabschlüsse gegenüber dem Handelsregister zu hinterlegen, können Dritte selbige Daten abfragen)
    – Verwaltungsarbeit und Kosten (die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen, die korrekte Erstellung der Jahresabschlüsse, deren Hinterlegung beim Handelsregister, etc. führen unweigerlich zu Mehrarbeit und Mehrkosten)

    Da sowohl der Einzelkaufmann wie auch der Geschäftsführer regelmäßig Sozialversicherungspflichtig ist (Ausnahmen sind freie Berufe, in denen gerade keine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird), besteht in beiden Modalitäten meist eine gleichgelagerte Pflicht gegenüber der Seguridad Social.

    Ausschlaggebend ist deshalb letztlich die steuerliche Behandlung, denn sobald die durch eine Sociedad Limitada erzielbaren Ersparnisse, über deren Betriebskosten liegen, gibt es praktisch nur Vorteile.

    Eine S.L. zahlt auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % (in Ausnahmefällen 10, 15, 20 oder 30 %). Auf den Kanarischen Inseln lediglich 4 %.

    Ein Einzelkaufmann hat auf seinen Gewinn in Abhängigkeit von dessen Höhe und seinem Wohnsitz (die “Comunidades Autónomas”, also Autonomen Gemeinschaften können den auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer besonderen Regelungen unterwerfen), eine progressive Steuer zu zahlen, die sich nach Abzug der allgemeinen Freibeträge und Vergünstigungen bei Bestehen minderjähriger Kinder, im Steuerjahr 2015, auf 24,4 – 56 % beläuft (in Madrid und La Rioja lag der Spitzensatz bei 51,9 %, in Katalonien bei 56 %). Ausnahmsweise können die Sätze bei neuen Selbständigen in der Übergangszeit niedriger liegen.

    Da das zu besteuernde Einkommen in Spanien einer Progression ausgesetzt wird, die wir für das Jahr 2015 folgendermaßen zusammenfassen können, ergibt sich regelmäßig, dass ab einem zu versteuernden Einkommen von über 40.000 Euro, eine Ausübung der Tätigkeit als S.L. günstiger ist.

    Besteuerungsgrundlage Staatlicher

    Prozentsatz

    Allgemeiner Prozentsatz der

    Autonomen Gemeinschaften

    (es gelten örtliche Besonderheiten)

    Prozentsatz

    insgesamt

    Euro Prozent Prozent Prozent
    Bis               12.450,00 9,50 10,00 19,50
    die Folgenden  7.750,00 12,00 12,50 24,50
    die Folgenden 13.800,00 15,00 15,50 30,50
    die Folgenden 26.000,00 18,50 19,50 38,00
    Ab dann (also über 60.000 Euro 22,50 23,50 46,00

    Während also auf die ersten 12.450,00 Euro lediglich 19,5 % zu zahlen sind, steigt die Steuer auf die folgenden 7.750,00 Euro bereits auf 24,5 %. Die kommenden 13.800,00 Euro sind dann schon mit 30,5 % zu versteuern.

    Demgegenüber bleibt der spezifische Körperschaftsteuersatz, von regelmäßig 25 % konstant.

    Bei einem zu besteuernden Einkommen in Höhe von 40.000 Euro hätte der Einzelkaufmann insgesamt zu zahlen:

    2.427,75 Euro auf die ersten 12.450,00 Euro, zuzüglich 1.898,75 Euro auf die nächsten 7.750,00 Euro, zuzüglich 4.209,00 Euro auf die nächsten 13.800,00 Euro, und 38 % Steuern auf die nächsten 6.000,00 Euro bis zum Erreichen der beschriebenen 40.000,00 Euro, was noch einmal 2.280,00 Euro ausmachen würde.

    Gestaffelt in einer Tabelle, wären dies:

    12.450,00 Euro -> 19,5 % Steuern -> 2.427,75 Euro
    7.750,00 Euro -> 24,50 % Steuern -> 1.898,75 Euro
    13.800,00 Euro -> 30,5 % Steuern -> 4.209,00 Euro
    Die verbliebenen 6.000,00 Euro, bis zum Erreichen der beschriebenen 40.000,00 Euro, sind mit 38,00 % zu versteuern -> 2.280,00 Euro

    Insgesamt also: 2.427,75 Euro + 1.898,75 Euro + 4.209,00 Euro + 2.280,00 Euro = 10.815,5 Euro

    Eine Sociedad Limitada hätte bei einem zu versteuernden Gewinn in Höhe von 40.000 Euro, bei 25 % Körperschaftsteuer demgegenüber 10.000,00 Euro Steuern zu zahlen.

    Wenn wir jetzt den Verwaltungsaufwand und die Kosten (die auch wieder teilweise steuerlich absetzbar sind) für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten einer Sociedad Limitada bei 1.500 bis 3.500 Euro ansiedeln, wird erkennbar, dass je weiter der Gewinn den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, die steuerlichen Vorteile umso größer sind.

    Wem die Haftungsbeschränkung wichtig ist, wird gegebenenfalls auch bei einem geringeren Gewinn auf eine Sociedad Limitada bauen, auch wenn die Kosten Höher liegen, als bei einer Tätigkeit als Einzelkaufmann, und auch wenn die Besteuerung ungünstiger ist.

    Wer auf Vorteile, wie die Haftungsbeschränkung, keinen Wert legt, dürfte dennoch spätestens bei 45.000 Euro zu versteuerndem Gewinn, mit einer Sociedad Limitada besser dastehen, und deshalb wohl auch eine entsprechende Gründung in Betracht ziehen.

    Letztlich kommt es aber auf jeden konkreten Fall an, denn je nachdem, welches Gehalt der Geschäftsführer bezieht, ob und wie die Gewinne ausgezahlt werden, ergeben sich weitere Besonderheiten. Das Vermögen der Gesellschaft ist auch unabhängig von dem der Gesellschafter. Es kann also über die Gewinne nicht wie bei einem Einzelkaufmann verfügt werden.

    Wer aber langfristig die erzielten Gewinne nicht etwa aus dem Unternehmen abziehen, sondern weiter investieren möchte, sollte sich anhand der oben beschriebenen Rechnung eine Vorstellung der möglichen Ersparnisse machen.

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Abogado & RA Ingmar Hessler
    • Website

    1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

    Related Posts

    Steuerkalender für das Jahr 2017

    Wie eröffnet man ein Restaurant oder eine Bar in Spanien?

    Wie stellt man in korrekter Weise eine Rechnung?

    Leave A Reply Cancel Reply

    Kontakt
    Hessler & del Cuerpo
    European Lawyers

    Gran Vía Escultor Salzillo 4, 8º
    30004 Murcia

    Tel.: 968 178 158
    Fax: 968 975 141
    e-mail: info@hesslerdelcuerpo.com
    Schreiben Sie uns!

      Ihr Weg zu uns
      Neueste Beiträge
      • Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil II: Pflichten)
      • Die Beteiligungsquoten
      • Ley de Propiedad Horizontal – Gesetz über das horizontale Eigentum (Das spanische Wohnungseigentumsgesetz)
      • Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil I: Rechte)
      • Teilungserklärung, Satzung und Hausordnung
      Kategorien
      • Allgemein
      • Andere Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht
      • Baurecht
      • Buchveröffentlichungen
      • Die spanische Eigentümergemeinschaft
      • Empfehlungen und Tipps
      • Familienrecht
      • Firmengründung in Spanien
      • Gesellschaftsrecht
      • Immobilienrecht
      • Insolvenzrecht · Forderungsbeitreibung · Mahnverfahren
      • Mietrecht
      • Steuerrecht
      • Transportrecht
      • Verkehrsrecht und Unfälle
      • Wir in der Presse
      • Wohnungseigentumsrecht
      • Populär
      • Aktuell
      • Top Kritiken
      25. Januar 2017

      Steuerkalender für das Jahr 2017

      21. März 2023

      Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil II: Pflichten)

      1. Februar 2008

      Makler ist nicht gleich Makler

      21. März 2023

      Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil II: Pflichten)

      21. März 2023

      Die Beteiligungsquoten

      21. März 2023

      Ley de Propiedad Horizontal – Gesetz über das horizontale Eigentum (Das spanische Wohnungseigentumsgesetz)

      22. Dezember 2016

      El Mercado de las Verónicas

      Latest Galleries
      Latest Reviews
      22. Dezember 2016

      El Mercado de las Verónicas

      About

      HESSLER & DEL CUERPO IHRE ANWÄLTE IN SPANIEN

      Sie haben Fragen zum spanischen Recht? Sie benötigen eine Beratung im spanischen Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht oder allgemeinen Vertragsrecht? Sie möchten eine Forderung in Spanien durchsetzen? Sie benötigen Rat in Fragen des internationalen Erbrechts oder Familienrecht? Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und zuverlässig!

      Meistkommentiert
      25. Januar 2017

      Steuerkalender für das Jahr 2017

      21. März 2023

      Rechte, Pflichten und Verbote im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (Teil II: Pflichten)

      1. Februar 2008

      Makler ist nicht gleich Makler

      BILDER AUS UNSEREM ALLTAG
      Copyright © 2023 ThemeSphere. Powered by WordPress.
      • Impressum
      • Privacy
      • Kontakt

      Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.