Allgemeiner Steuerkalender für Spanien (Kurzfassung)
Erfahren Sie die Stichtage für die Abgabe der Steuerformulare:
Es folgt der Kalender, mit ROT markierten Stichtagen, und im Anschluss die beschreibenden Ausführungen zur jeweiligen Frist.
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Man beachte (I): Die folgende Aufstellung gibt lediglich eine Zusammenfassung der wichtigsten Steuerfristen für Selbständige und Gesellschaften wieder. In Abhängigkeit des Tätigkeitsbereichs, des Geschäftsvolumens, und besonderer Umstände, können zusätzliche Steuererklärungen hinzukommen.
Man beachte (II): Im Folgenden werden nicht nur die Stichtage für die jeweilige Steuererklärung genannt, sondern auch die Stichtage für die rechzeitige Abgabe der Einzugsermächtigung. Lesen Sie daher die Hinweise aufmerksam.
– 15. Januar 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) und 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) abgegeben werden können, wenn die Zahlung bzw. Abführung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 20. Januar 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) und 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) abgegeben und beglichen werden können.
– 25. Januar 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahessteuererklärung, hier bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) und 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres) abgegeben werden können, wenn die Zahlung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll
– 30. Januar 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahessteuererklärung, hier bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres), 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 4. Quartal des Vorjahres), 390 (Jahreszusammenfassung der in den 4 Quartalsformularen des Typs 130 enthaltenen Daten, hier bezogen auf das Vorjahr), 180 (Jahreszusammenfassung der in den 4 Quartalsformularen des Typs 115 enthaltenen Daten, hier bezogen auf das Vorjahr) und 190 (Jahreszusammenfassung der in den 4 Quartalsformularen des Typs 111 enthaltenen Daten, hier bezogen auf das Vorjahr) abgegeben und gegebenenfalls beglichen werden können.
– 15. April 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahessteuererklärung, hier bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres) und 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres) abgegeben werden können, wenn die Zahlung bzw. Abführung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 20. April 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 1. Quartal des Vorjahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 1. Quartal des Vorjahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahressteuererklärung, hier bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres), 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 1. Quartal des laufenden Jahres), abgegeben und beglichen werden können.
– 26. Juni 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Jahreseinkommensteuererklärung abgegeben werden kann, wenn die Zahlung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 30. Juni 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Jahreseinkommensteuererklärung abgegeben und gegebenenfalls eingezahlt werden kann.
– 15. Juli 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahessteuererklärung, hier bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres) und 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres) abgegeben werden können, wenn die Zahlung bzw. Abführung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 20. Juli 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 2. Quartal des Vorjahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 2. Quartal des Vorjahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahressteuererklärung, hier bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres), 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 2. Quartal des laufenden Jahres), abgegeben und beglichen werden können. Gleichfalls ist dies der letzte Tag, an welchem die Körperschaftsteuererklärung – Formular 200 – abgegeben werden kann, wenn die Zahlung der Steuer mittel Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 25. Juli 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und gegebenenfalls beglichen werden können.
– 15.Oktober 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahessteuererklärung, hier bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres) und 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres) abgegeben werden können, wenn die Zahlung bzw. Abführung der Steuer mittels Einzugsermächtigung erfolgen soll.
– 20. Oktober 2017 ist der letzte Tag, an welchem die Steuererklärungen auf Grundlage der Steuerformulare 111 (Einbehalt von Steuern gegenüber Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmen, bezogen auf das 3. Quartal des Vorjahres), 115 (Einbehalt von Steuern wegen Miete bzw. Untermiete, bezogen auf das 3. Quartal des Vorjahres), 130 (quartalweise Abführung der Einkommensteuer zur Anrechnung auf die Jahressteuererklärung, hier bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres), 303 (quartalweise Abführung der eingezogenen Mehrwertsteuer [IVA], hier bezogen auf das 3. Quartal des laufenden Jahres), abgegeben und beglichen werden können.
ALLGEMEINE GESETZLICHE FEIERTAGE | |||||
1. Januar | Neujahr | 6. Januar | Heilige Drei Könige | 19. März | St. Josef (nicht überall) |
13. April | Gründonnerstag (nicht überall) | 14. April | Karfreitag | 17. April | Ostermontag (nicht überall) |
1. Mai | Tag der Arbeit | 15. August | Mariä Himmelfahrt | 12. Oktober | Natonalfeiertag |
1. November | Allerheiligen | 6. Dezember | Verfassungstag | 8. Dezember | Mariä Empfängnis |
25. Dezember | Weihnachten | 26. Dezember | Stephanstag (nicht überall) |