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    Die Eigentümergemeinschaft in Spanien (Organe der Gemeinschaft VII)

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    By Abogado & RA Ingmar Hessler on 9. September 2015 Die spanische Eigentümergemeinschaft, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht

    Weitere Ämter der Gemeinschaft

    Neben den ausdrücklich bezeichneten Ämtern des Präsidenten, Vizepräsidenten, Verwalters und Sekretärs, gestattet Artikel 13.1.2 LPH die Schaffung zusätzlicher Organe, wenn diese in der Satzung vorgesehen oder durch Mehrheitsbeschluss vereinbart wurden.

    Die zusätzlichen Ämtern müssen sich allerdings in die gesetzlich vorgesehene Struktur eingliedern. In keinem Falle dürfen sie die alleinige Entscheidungsbefugnis der Eigentümerversammlung aushöhlen. Ebenso müssen Außenstehende gemäß Artikel 13.1.2 LPH auf die Vertretungsmacht des Präsidenten und des (oder der) Vizepräsidenten, sowie auf die mit den Ämtern des Sekretärs oder Verwalters verbundenen, kraft Gesetzes erteilten Befugnisse, vertrauen können. Einzelne Literaturmeinungen gehen deshalb sogar so weit zu behaupten, die zusätzlichen Ämter würden lediglich im Innenverhältnis Wirkung entfalten.

    Da die gesetzlich vorgesehenen Ämter in ihrem Kern respektiert werden müssen, und an die Eigenschaften dieser Amtsträger bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (Präsident muss Eigentümer sein, Verwalter und Sekretär muss Eigentümer oder ausreichend qualifizierter Dritter sein), darf man im Umkehrschluss davon
    ausgehen, dass die zusätzlich geschaffenen Ämter entbehrlich und von Dritten (die über keine besondere Qualifikation verfügen müssen) ausgeübt werden können.

    Ein Blick auf diejenigen zusätzlichen Ämter, die am häufigsten geschaffen werden, macht deutlich, dass aufgrund ihrer überschaubaren Aufgaben regelmäßig ohnehin keine Beauftragung professioneller Dienstleister erforderlich ist. Vielmehr wird die Gemeinschaft bevorzugt aus ihren eigenen Reihen engagierte Amtsträger benennen wollen, die sich durch ihr gezeigtes Interesse für die mit dem Amt verbundenen Aufgaben empfehlen. Da die zusätzlichen Ämter üblicherweise entbehrlich sind und sich die durch sie wahrgenommenen Aufgaben mit den vom Gesetz vorgesehenen Ämtern überschneiden, dient ihre Schaffung regelmäßig nichts anderem als einer intensiveren Beteiligung der Eigentümer an der Verwaltung und Betreuung der Gemeinschaft bzw. einer engmaschigeren Kontrolle.

    Zu den häufigsten zusätzlich geschaffenen Organen zählen die Ämter des Schatzmeisters, Rechnungsprüfers, des Ausschuss- bzw. Kommissionsmitglieds (als Teil eines besonderen Ausschusses oder einer Kommission, die lediglich für einen bestimmten Zeitraum oder einen speziellen Zweck geschaffen wurden – z.B. zur Einholung von Kostenvoranschlägen, Erarbeitung von Problemlösungen, Überwachung von Bauarbeiten, etc.) und des Vorstandsmitglieds (als Teil eines Vorstandes, der dauerhaft ins Leben gerufen wurde, um kontinuierlich gewisse Aufgaben zu übernehmen).

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    Abogado & RA Ingmar Hessler
    • Website

    1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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