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    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum Teil V · Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

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    By Abogado & RA Ingmar Hessler on 29. Mai 2015 Wohnungseigentumsrecht

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    [pullquote]Wenn Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden soll, müssen auch alle Beteiligungsquoten neu verteilt werden.[/pullquote]

    Eine Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum ist möglich, wenn dies gemäß Artikel 5 und 17.6 LPH mittels einstimmigem Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgt. Die Umwandlung führt nämlich zu einer Änderung der durch die Teilungserklärung vorgenommenen Gliederung der Liegenschaft. Darüber hinaus muss eine neue Verteilung der Quoten vorgenommen werden. Jedes Sondereigentumselement bedarf einer Beteiligungsquote am Miteigentum, weshalb auch dem in Sondereigentum umgewandelten ehemaligen Gemeinschaftselement eine Quote zugewiesen werden muss.

    Durch die Neuverteilung der Quoten können sich auch die bisher bestehenden Merheits-verhältnisse ändern. Wenn bisher also ein festgefahrenes Ab-stimmungsverhalten mit kon-solidierten Gruppen vorlag, kann sich einiges ändern. Die Karten werden gewissermaßen neu gemischt.

    Da die Quoten nach Artikel 3.2 LPH in hundertstel ausgedrückt werden, und alle Sondereigentumselemente zusammen genommen hundert hundertstel Anteile bilden, verpflichtet die Schaffung neuen Sondereigentums zu einer Neuberechnung und Verteilung aller Anteile. Hierdurch wird ebenfalls die Teilungserklärung bzw. Satzung betroffen, weshalb auch aus diesem Grund ein einstimmiger Beschluss notwendig ist. In der Folge verändert sich für die Gemeinschaft regelmäßig nicht nur die Verteilung der Kosten und damit die Beitragspflicht der einzelnen Eigentümer, die normalerweise proportional zur Höhe des Anteils ist, sondern ebenso die Mehrheitsverhältnisse. Da gemäß Artikel 17 LPH zur Beschlussfassung die Mehrheiten sowohl in Bezug auf die Stimmen wie auf die Quoten zu erzielen sind, ändert sich gegebenenfalls auch die Gewichtung und damit der bisherige Einfluss der jeweiligen Eigentümer.

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    Abogado & RA Ingmar Hessler
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    1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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