Das Sondernutzungsrecht im spanischen Wohnungseigentumsrecht
[pullquote]Das Verständnis des Sondernutzungsrechts setzt voraus, dass man sich zunächst über die Bedeutung der zwei entgegengesetzten Pole „Sondereigentum“ und „Gemeinschaftseigentum“ im Klaren ist. Das Sondernutzungsrecht ermöglicht den oftmals ausschliesslichen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer.[/pullquote]
Die Teilungserklärung bzw. Satzung, aber auch ein späterer einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung, kann bestimmen, dass ein Gemeinschaftselement lediglich durch den oder die Eigentümer oder Nutzer eines oder mehrerer Sondereigentumselemente verwendet werden darf. In Folge dessen bleibt dieses Element gemeinschaftlicher Natur, wenngleich die Nutzung lediglich durch die besonders Begünstigten erfolgen darf. Von praktischer Bedeutung ist hierbei, dass die ordentlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie die daraus resultierenden Kosten, gemäß Artikel 9 und 10 LPH, auf den Sondernutzungsberechtigten entfallen, während die Eigentümergemeinschaft für die Arbeiten und Kosten aufkommen muss, die außerordentlichen Charakter haben, bzw. für diejenigen, die struktureller Natur sind. Wurde das Sondernutzungsrecht erteilt, kann es nicht mehr ohne weiteres entzogen werden. Hierfür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Mangelt es hieran, darf die Nutzung des mit einem Sondernutzungsrecht belegten Gemeinschaftseigentums durch die Gemeinschaft nur mit Erlaubnis des Sondernutzungsberechtigten erfolgen. Der zur Sondernutzung Berechtigte hat allerdings zu berücksichtigen, dass das ihm eingeräumte Recht, nicht zu einem zweckentfremdeten Gebrauch legitimiert. Das Gemeinschaftseigentum muss immer seinem Zweck entsprechend genutzt werden, weshalb z.B. ein gemeinschaftlicher Innenhof nicht zur Lagerstätte umfunktioniert werden darf.