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Fragen und Antworten zu den Organen der Eigentümergemeinschaft

Abogado & RA Ingmar Hessler

Fragen zum Thema "Organde der Eigentümergemeinschaft"

Fragen und Antworten zu den Organen der Gemeinschaft

In dem aus der täglichen Arbeit unserer Kanzlei resultierenden Werk „Praxishandbuch Wohnungseigentumsrecht in Spanien“ sind unter anderem über 230 Fragen und Antworten zum spanischen Wohnungseigentumsrecht enthalten. Das dortige Kapitel „Organe der Gemeinschaft“ gibt insbesondere Aufschluss über folgende Fragestellungen:

 Frage 103: Können die abwesenden Eigentümer auch den Hausverwalter bevollmächtigen, damit dieser in der Versammlung für sie das Stimmrecht ausübt?

Frage 104: Wenn ein Sondereigentumselement imEigentummehrerer Miteigentümer steht, an wen sind dann die Mitteilungen der Gemeinschaft zu richten?

Frage 105: Wie wird bei Miteigentümern der Vertreter benannt?

Frage 106: Wenn mehreren Personen eine Immobilie gemeinsam gehört, mithin einfaches Miteigentumbesteht, dürfen trotz des Artikels 15.1.2 LPH mehrere oder alle Miteigentümer an der Versammlung teilnehmen?

Frage 107: Sind die Vorschriften über das Miteigentum uneingeschränkt auch auf Ehepaare anwendbar, die ein Sondereigentumselement gemeinsam erworben haben?

Frage 108: Kann eine Eigentümerversammlung in einer anderen als der spanischen Sprache abgehalten werden?

Frage 109: Was geschieht, wenn ein Eigentümer nicht korrekt zur Eigentümerversammlung geladen wurde? Ist die Versammlung, und damit die in ihr getroffenen Beschlüsse, nichtig?

Frage 110: Was geschieht, wenn ein Eigentümer nicht geladen wurde, aber dennoch der Versammlung beiwohnt? Gilt der aus der unterlassenen Ladung sich ableitende Mangel dann als geheilt?

Frage 111: Können die gesetzlich vorgesehenen Ladungsfristen zu den Eigentümerversammlungen durch Abstimmung bzw. durch eine entsprechende Gemeinschaftssatzung geändert werden?

Frage 112: Welche rechtliche Einordnung erfährt die Tätigkeit des Präsidenten gegenüber der Eigentümergemeinschaft?

Frage 113: Muss der Präsident über bestimmte Qualifikationen verfügen, um überhaupt für das Amt in Frage zu kommen?

Frage 114: Muss das Präsidentenamt unbedingt von einemEigentümer ausgeübt werden, oder darf durch Satzung oder Beschluss etwas anderes bestimmt werden?

Frage 115: Dürfen die Kinder, die Eltern, der Ehepartner eines Eigentümers, der Nießbrauchsberechtigte oder Mieter eines Sondereigentumselements das Präsidentenamt bekleiden, ohne selbst Eigentümer bzw. Miteigentümer zu sein?

Frage 116: Was geschieht, wenn der Präsident während seiner Amtszeit seine Wohnung überträgt, und damit aufhört Eigentümer zu sein; darf / muss er das Amt weiter ausüben?

Frage 117: Kann eine juristische Person Präsident der Eigentümergemeinschaft werden?

Frage 118: Welche Folgen sind daran geknüpft, wenn die zum Präsidenten bestellte Person kein Eigentümer ist?

Frage 119: Kann die Amtsperiode länger als das gesetzlich vorgesehene eine Jahr dauern?

Frage 120: Hört der Präsident mit dem Ende der Amtsperiode automatisch auf Präsident zu sein?

Frage 121: Darf der Präsident eine Aufwandsentschädigung für die Amtsausübung erhalten?

Frage 122: Darf der Präsident als Gegenleistung für seine Amtsführung und die hiermit verbundenen Bemühungen ein Gehalt beziehen?

Frage 123: Kann jemand auch in Abwesenheit zumPräsidenten ernannt werden?

Frage 124: Muss der Präsident nach seiner Berufung das Amt erst annehmen?

Frage 125: Hat der bestellte Präsident die Pflicht das Amt auszuüben?

Frage 126: Wie kann sich der Präsident gegen seine Bestellung zur Wehr setzen?

Frage 127: Welche Mehrheiten sind für die Wahl des Präsidenten erforderlich?

Frage 128: Welches ist die allgemeine Funktion des Präsidenten innerhalb der Gemeinschaft?

Frage 129: Welche konkreten Aufgaben und Rechte sind dem Präsidenten, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, kraft seines Amtes zugewiesen?

Frage 130: Was geschieht, sollte der Präsident ohne Beschluss oder gegen den Willen der Gemeinschaft in deren Namen einen Vertrag mit Dritten abschließen – wäre die Gemeinschaft hieran gebunden oder nicht?

Frage 131: Was geschieht, wenn sich der Präsident weigert, das Protokoll der Eigentümerversammlung zu unterzeichnen?

Frage 132: Muss der Präsident durch Beschluss der Eigentümerversammlung besonders bevollmächtigt werden, umdie Gemeinschaft gerichtlich vertreten zu dürfen?

Frage 133: Muss der Präsident zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft gegenüber Eigentümern wegen geschuldeter Beiträge zu den Gemeinschaftsausgaben besonders bevollmächtigt werden?

Frage 134: Muss der Präsident durch die Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt werden, bevor er in deren Namen eine Klage auf Unterlassen gegen einen Störer einreichen darf?

Frage 135: Verliert bei einer Änderung der Person des Präsidenten eine gegebenenfalls erteilte Prozessvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwälten und Prozessvertretern ihre Gültigkeit?

Frage 136: Dürfen die Funktionen des Präsidenten durch Satzung oder Beschluss erweitert bzw. eingeschränkt werden?

Frage 137: Welche Verfahren können zur Bestellung des Präsidenten angewandt werden?

Frage 138: Was, wenn der Präsident, der seines Amtes enthoben werden soll, nicht an der Einberufung der entsprechenden Versammlung mitwirken möchte?

Frage 139: Wie beurteilt sich die Haftung des Präsidenten? In welchen Fällen kann er sich schadenersatzpflichtig machen?

Frage 140: Kann der Präsident seines Amtes enthoben werden und bejahendenfalls, wie?

Frage 141: Was geschieht, wenn der Präsident nicht zu einer einberufenen Versammlung erscheint, kann diese in solch einem Fall überhaupt abgehalten werden?

Frage 142: Wie ist zu verfahren, wenn der Präsident gegen einen Beschluss stimmt und dieser von ihm oder einem anderen Eigentümer angefochten wird?

Frage 143: Kann jemand, der Schulden gegenüber der Gemeinschaft hat, zum Präsidenten bestellt werden?

Frage 144: Was geschieht, wenn der Präsident gegenüber der Gemeinschaft Schulden hat?

Frage 145: Welche konkreten Aufgaben und Pflichten hat der Sekretär?

Frage 146: Kommen lediglich Eigentümer für das Amt des Sekretärs, des Verwalters, bzw. Sekretär-Verwalters in Frage?

Frage 147: Muss der Sekretär bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um das Amt ausüben zu dürfen?

Frage 148: Darf das Amt des Sekretärs, des Verwalters bzw. des SekretärVerwalters auch durch juristische Personen ausgeübt werden?

Frage 149: Wie lange dauert die Amtszeit des Sekretärs, des V erwalters bzw. des
Sekretär-Verwalters?

Frage 150: Darf der Sekretär, der Verwalter bzw. der Sekretär-Verwalter eine Aufwandsentschädigung oder ein Entgelt von der Gemeinschaft beziehen?

Frage 151: Kann der Sekretär bzw. der Verwalter oder der Sekretär-Verwalter sein Amt aufgeben? Welches wären die Konsequenzen?

Frage 152: Hat der Verwalter die Pflicht, die Dokumente der Gemeinschaft herauszugeben?

Frage 153: Kann der Sekretär / Verwalter vorzeitig von seinem Amt enthoben werden? Welches wären die Konsequenzen?

Frage 154: Auf welche Art und Weise wird der Sekretär bzw. der V erwalter, oder der Sekretär-Verwalter bestellt?

Frage 155: Kann auch eine Beauftragung des Sekretärs bzw. des Verwalters oder des Sekretär-Verwalters ohne Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen?

Frage 156: Welche berufliche Qualifikation muss ein Nichteigentümer haben, um das Amt des Verwalters (oder Sekretärs) bzw. Sekretär-Verwalters ausüben zu dürfen?

Frage 157: Welche Folgen sind mit demFehlen einer entsprechenden beruflichen
Qualifikation bei Nichteigentümern verbunden?

Frage 158: Welche Rechte hat die Gemeinschaft, wenn der Verwalter, der Sekretär oder der Sekretär-Verwalter die ihm auferlegten Aufgaben und Pflichten
nicht erfüllt?

Frage 159: Kann die Gemeinschaft den Verwalter, Sekretär oder SekretärVerwalter aufgrund seiner Pflichtverletzungen in die Haftung nehmen?

Frage 161: Kann der Sekretär für die Aufnahme beleidigender Äußerungen in das Protokoll zivil- und / oder strafrechtlich belangt werden?

Frage 162: Welches ist die allgemeine Funktion des Sekretärs?

Frage 163: Darf die Gemeinschaft vom Eigentümer für die Ausstellung eines Zertifikates über den Schuldenstand eine wirtschaftliche Gegenleistung verlangen?

Frage 164: In welchen Fällen darf die Gemeinschaft durch den Verwalter vertreten werden?

Frage 165: Darf der Verwalter gemäß Artikel 7.2 LPH die Störer auffordern, ihr verbotenes Verhalten einzustellen?

Frage 166: Welche Art von Vertragsverhältnis liegt der Geschäftsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Berufsverwalter zu Grunde?

Frage 167: Kann sich gegebenenfalls eine automatische Verlängerung der Amtsperiode des Verwalters, des Sekretärs bzw. Sekretär-Verwalters ergeben?

Frage 168: Können neben dem Amt des Sekretärs durch dieselbe Person auch noch weitere Ämter ausgeübt werden?

Frage 169: Wann verjähren etwaige Honoraransprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft?

Frage 170: Was gilt es besonders zu berücksichtigen, wenn Vorstände oder Kommissionen ins Leben gerufen werden?

Abogado & RA Ingmar Hessler

1973 in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen, ist er als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado, sowohl in Spanien wie auch in der Bundesrepublik zur Anwaltschaft zugelassen. Er berät und vertritt seine Mandanten aussergerichtlich wie gerichtlich in beiden Ländern. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, sowie Mitglied der Rechtsanwaltskammern Murcia und Madrid. Vor seiner Niederlassung als Anwalt absolvierte er zwei Postgraduiertenstudiengänge. An der Universidad ICAI-ICADE (Madrid) schloss er einen LL.M. und an der Universidad Autónoma de Barcelona einen M.B.A. ab. Nach Bestehen der staatlichen Übersetzerprüfung und Ernennung durch das spanische Aussenministerium ist Herr Hessler ausserdem seit dem Jahre 2004 als vereidigter Übersetzer und Dolmetscher tätig.

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